Navigation schließen

Logopädie und Ergotherapie für privat versicherte Patienten

Privat versicherte Patienten erhalten wie auch gesetzlich Versicherte von ihrem behandelnden Arzt eine Verordnung für Ergotherapie oder Logopädie. Allerdings muss seitens der Patienten mit der jeweiligen Krankenkasse abgeklärt werden, ob diese die Behandlungskosten übernimmt – im Regelfall ist das kein Problem.

Der Unterschied zu gesetzlich Versicherten besteht allerdings darin, dass der Patient mit LogErgo einen (schriftlichen oder mündlichen) Behandlungsvertrag (Dienstleistungsvertrag) abschließt. Die Gebühren für die private Behandlung werden zwischen dem Patienten und uns vereinbart und liegen weit unter dem möglichen 2,5-fachen Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkassen. Die Gebühren werden individuell bestimmt, da es für Logopädie und Ergotherapie keine Gebührenordnung gibt und diejenige für Ärzte hier nicht greift.

Die Vereinbarung der Vergütung ist rechtskräftig unabhängig davon, ob der Versicherte einen Anspruch auf Erstattung der Vergütung hat (gegenüber Krankenkassen, einer Beihilfestelle oder anderen Kostenträgern). Wie hoch ggf. die Erstattung durch die Krankenkasse ausfällt, hängt vom jeweiligen Krankenversicherungsvertrag ab bzw. anderen Umständen, nach denen die Beihilfe bestimmt wird (wie Familienstand). Auch die von Krankenversicherungen oder den Beihilfestellen festgelegten Höchstsätze haben keinen Einfluss auf die zwischen dem Patienten und LogErgo vereinbarte Höhe der Vergütung (privates Rechtsverhältnis).

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne vertrauensvoll an uns wenden, wir beraten Sie gerne!